Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 51

§ 51 – Aufrechnung

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Kurz erklärt

  • Der zuständige Leistungsträger kann Geldansprüche gegen den Berechtigten aufrechnen, wenn diese pfändbar sind.
  • Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhaltenen Sozialleistungen können ebenfalls aufgerechnet werden.
  • Die Aufrechnung kann bis zur Hälfte der laufenden Geldleistungen erfolgen.
  • Der Berechtigte muss nachweisen, dass er durch die Aufrechnung nicht hilfebedürftig wird.
  • Dies betrifft die Vorschriften über Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung für Arbeitsuchende.